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MedienmitteilungVeröffentlicht am 19. Juni 2026

Verordnungen im Zivildienstrecht angepasst

Bern, 19.06.2026 — Der Bundesrat hat am 19. Juni 2026 den Änderungen der Zivildienstverordnung (ZDV) und der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts zugestimmt. Damit können ein neues Ausbildungskonzept für Zivildienstpflichtige eingeführt und die dafür nötigen rechtlichen Grundlagen geschaffen werden. Die Abgaben der Einsatzbetriebe werden auf dem Grundtarif um 7,5 Prozent pro Diensttag erhöht. Im Vollzug des Zivildienstes gelten künftig strengere Anforderungen. Zudem werden gezielte Optimierungen vorgenommen. Die Änderungen treten per 1. Januar 2027 in Kraft.

Die Änderungen der Verordnungen stehen weder hinsichtlich des Zeitpunktes des Bundesratsbeschlusses noch ihres Inhaltes in einem Zusammenhang mit der Abstimmung vom 14. Juni 2026 zur Änderung des Zivildienstgesetzes (ZDG). Für das Inkrafttreten der Änderungen des ZDG wird der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt über die diesbezüglich erforderlichen Verordnungsänderungen beschliessen.

Neues Ausbildungskonzept

Zivildienstpflichtige müssen weiterhin fachliche Kurse besuchen, um die nötigen Fähigkeiten für ihre Einsätze zu erwerben. Das neue Kurskonzept ist modular aufgebaut und orientiert sich stärker an den konkreten Bedürfnissen der Einsatzbetriebe. Es berücksichtigt die grosse Vielfalt der Tätigkeitsbereiche besser und erhöht so die Wirkung der Zivildienstleistungen.

Ab 2028 können die Kurse dank Effizienzgewinnen günstiger durchgeführt werden – vorausgesetzt, die Zahl der geleisteten Zivildienstage bleibt stabil.

Für die Einführung des neuen Kurskonzeptes ist ein WTO-Ausschreibungsverfahren nötig, damit sich interessierte Kursanbieter bewerben können. Deshalb treten diese entsprechenden Verordnungsänderungen erst am 1. Januar 2028 in Kraft (Art. 53 Abs. 1 Bst. b, 76 Abs. 3bis, 80 Abs. 1, 80a–81e und 118c Abs. 3 ZDV).

Abgabeerhöhung zur Wahrung der Arbeitsmarktneutralität

Zur Wahrung der Arbeitsmarktneutralität der Zivildiensteinsätze gegenüber gewinnorientierten Unternehmen und lohnbeziehenden Arbeitnehmern leisten Einsatzbetriebe zum Ausgleich für die erhaltene Arbeitskraft eine finanzielle Abgabe an den Bund (Art. 46 Abs. 1 ZDG). Der Bundesrat setzt die Höhe dieser Abgabe fest und passt sie an, sobald der Nominallohn seit der letzten Anpassung um 5 Prozent gestiegen ist. Mit der Änderung der ZDV wird die Entwicklung des Nominallohnindexes durch eine Erhöhung der Abgabe der Einsatzbetriebe auf dem Grundtarif um 7,5 Prozent pro Diensttag nachvollzogen (Entwicklung 2016 – 2024; Anhang 2a der ZDV).

Ausgeschlossene Tätigkeiten

Zur konsequenteren Wahrung der Arbeitsmarktneutralität der Zivildiensteinsätze sind inskünftig Tätigkeiten in den Bereichen Informatik, Personalwesen, Kommunikation, Marketing und Gastronomie unzulässig. Zur strikten Durchsetzung der Zivildienstpflicht ist eine Ausnahme möglich, wenn Einsatzbetriebe von Amtes wegen zum Einsatz aufgebotene Zivis aufnehmen, die ihre Einsatzpflicht nicht oder nicht rechtzeitig eigenverantwortlich organisiert haben (Art. 4 Abs. 2ter–3 und Art. 87a ZDV).

Vereinfachter Widerruf der Anerkennung als Einsatzbetrieb

Das Bundesamt für Zivildienst kann Anerkennungsentscheide von Einsatzbetrieben, die nur wenige Diensttage generieren, künftig einfacher widerrufen. Dies ist bezüglich Einsatzbetrieben möglich, in denen in den vorangehenden drei Jahren durchschnittlich weniger als 26 Diensttage geleistet wurden (Art. 92 Abs. 3 ZDV).

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Zivildiensteinsatz

Die Regelungen zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes werden konkretisiert und teilweise verschärft. Ziel ist es, das Risiko von schweren Unfällen und Erkrankungen während des Zivildiensteinsatzes zu mindern und im Ereignisfall das Schadensausmass für Zivis und Einsatzbetriebe zu senken (Art. 7a Abs. 3, 78 Abs. 2-4, 87c und 91 Abs. 3 ZDV).

Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem (ZiviConnect)

Der Katalog der Zwecke, zu denen ZiviConnect an das Stammdatenverwaltungssystem der Eidgenössischen Finanzverwaltung angeschlossen werden kann, wird ergänzt. Die Ergänzung stärkt die Respektierung der datenschutzrechtlichen Grundsätze im Zivildienstrecht (Art. 4 Bst. f Ziff. 4 der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts).

Inkrafttreten

Die Revision der Zivildienstverordnung – mit Ausnahme der Bestimmungen zum Ausbildungswesen – sowie der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem treten per 1. Januar 2027 in Kraft.