Exportkontrollerleichterungen neu für alle EU- und EFTA-Staaten
Bern, 27.05.2026 — Der Bundesrat hat am 27. Mai 2026 beschlossen, die in der Schweizer Exportkontrollgesetzgebung vorgesehenen Erleichterungen für Auslandsgeschäfte mit Kriegsmaterial auf sämtliche EU- und EFTA-Staaten auszuweiten und hierzu die Anhänge dreier Verordnungen anzupassen. Die in den Anhängen neu gelisteten Staaten werden damit ab dem 1. Juli 2026 von derselben Regelung profitieren, wie sie für die Mehrheit der EU-Staaten und für Norwegen heute gilt.
Der Bundesrat hat beschlossen, Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV), Anhang 7 der Güterkontrollverordnung und Anhang 34 der Ukraineverordnung per 1. Juli 2026 nachzuführen. Die Anhänge werden um den EFTA-Staat Island sowie die EU-Staaten Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Rumänien, die Slowakei, Slowenien und Zypern ergänzt. Somit können ab 1. Juli 2026 alle Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) von Exportkontrollerleichterungen (siehe Box) profitieren.
Bereits heute wenden alle EU-Staaten aufgrund einschlägiger EU-Regelungen die international harmonisierten Güterlisten an und sind denselben Grundsätzen der Exportkontrolle wie die Schweiz verpflichtet. Auch Island bekennt sich zu diesen Exportkontrollgrundsätzen.
Die Nachführung der Anhänge soll darüber hinaus die Ausgangslage für die im Herbst 2026 anstehende Referendumsabstimmung klären. Das Parlament hatte am 19. Dezember 2025 eine Revision des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) verabschiedet, in der es u.a. darum geht, dass ein in Anhang 2 zur KMV aufgeführter Partnerstaat Kriegsmaterial auch dann erhalten soll, wenn er in einen bewaffneten Konflikt verwickelt ist, sofern er das Material nicht im Konflikt einsetzt und sofern dies mit dem Neutralitätsrecht, den Menschenrechten und anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Einklang steht.
Bestehende Exportkontrollerleichterungen:
Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung gewährt die folgenden Erleichterungen:
· Keine Einzelbewilligungspflicht für die Vermittlung von oder den Handel mit Kriegsmaterial;
· Keine Einzelbewilligungspflicht für den Abschluss von Verträgen betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how für Kriegsmaterial oder die Einräumung von Rechten daran;
· Möglichkeit der Ausstellung einer Generaldurchfuhrbewilligung;
· In der Regel Verzicht auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung für die Ausfuhr von Einzelteilen und Baugruppen, wenn der Herstellungswert der Einzelteile und Baugruppen im Verhältnis zu jenem der fertigen Güter unter 50 Prozent liegt;
· Verzicht auf eine Vor-Ort-Überprüfung von aus der Schweiz gelieferten Kriegsmaterials und damit Verzicht auf die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in die jeweilige Nichtwiederausfuhr-Erklärung.
Anhang 7 der Güterkontrollverordnung enthält die Liste der Staaten, bei welchen für die Ausfuhr von Nukleargütern, zivil und militärisch verwendbaren Gütern, besonderen militärischen Gütern sowie national kontrollierten Gütern eine ordentliche Generalausfuhrbewilligung ausgestellt werden darf.
Anhang 34 der Ukraineverordnung enthält die Liste der Staaten, an welche Güter zum Einbau geliefert werden dürfen. So ist etwa vorgesehen, dass Güter, sofern sie zum Einbau in ein Rüstungsgut bestimmt sind und ihre Herstellungskosten weniger als 50 Prozent der Herstellungskosten des fertigen Rüstungsguts ausmachen,
· vom Rüstungsgüterembargo befreit sind, falls es sich um Rüstungsgüter handelt;
· von Verboten und Bewilligungspflichten ausgenommen sind, falls es sich um zivil und militärisch verwendbare Güter, um Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors, um Güter und Technologien der Seeschifffahrt oder um Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive handelt.