Öffentliche Beratungen der UBI: Verharmlosende Berichterstattung zu den Protesten gegen die AfD gerügt
Bern, 03.07.2026 — Die UBI hiess eine Beschwerde gegen einen SRF-Beitrag der «Tagesschau»-Hauptausgabe gut, in der über die Vorkommnisse in Giessen (DE) am Tag der Gründung der neuen AfD-Jugendorganisation berichtet wurde. Die Ausstrahlung des Spielfilms «Nightlife» am nationalen Gedenktag für die Opfer in Crans-Montana, die rätoromanische RTR-Reportage über den Gemeindepräsidenten von Albula/Alvra und eine Sendung des französischsprachigen RTS-Online-Formats «Vraiment» über einen welschen Schwimmer und Influencer wurden hingegen als rundfunkkonform bewertet.
Am 29. November 2025 strahlte Fernsehen SRF in der Hauptausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» einen Beitrag zur Neugründung der AfD-Jugendorganisation in Giessen (DE) aus. Ein Popularbeschwerdeführer rügte, dass die AfD darin einseitig negativ dargestellt, die neu gegründete Jugendorganisation als gesichert rechtsextrem eingestuft und die nachweislich gewaltvollen Proteste aus dem linken bis linksextremen Lager als «bunt und friedlich» beschrieben würden. Auch an der abschliessenden Einschätzung der Deutschland-Korrespondentin störte er sich, wonach hier eine «wehrhafte Demokratie» Präsenz zeige. Die UBI hiess die Popularbeschwerde knapp gut (5:4 Stimmen). Sie kritisierte insbesondere, dass die Anmoderation, der Filmbericht und die Einschätzung der Korrespondentin durchgehend einseitig zu Lasten der AfD informierten, was die freie Meinungsbildung des Publikums verunmöglichte (b.1080).
Abgewiesen hat die UBI hingegen eine Beschwerde, welche sich an der Ausstrahlung der Komödie «Nightlife» auf SRF 2 am späten Abend des nationalen Trauertags in Gedenken an die Opfer von Crans-Montana störte. Der Popularbeschwerdeführer machte eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots und einen Verstoss gegen die Menschenwürde der Opfer und Hinterbliebenen geltend. Die UBI wies die Beschwerde einstimmig ab. Sie betonte dabei die Programmautonomie von SRF und den rein unterhaltenden Charakter des Spielfilms, welcher der Anwendung des Sachgerechtigkeitsgebots grundsätzlich entgegensteht. Die Ausstrahlung von «Nightlife» verletzte die programmrechtlichen Mindestanforderungen selbst dann nicht, wenn man aus der Menschenwürde tatsächlich einen Anspruch auf Pietät ableiten könnte (b.1086).
Ebenfalls abgewiesen wurde eine Individualbeschwerde gegen den RTR-Beitrag «Responsabladad al limit: in onn cun Daniel Albertin» im rätoromanischen Format «Cuntrasts». RTR hatte den Gemeindepräsidenten von Albula/Alvra während eines Jahres bei seiner Arbeit begleitet. Der Fokus lag auf dem bündnerischen Dorf Brienz, welches von Evakuierungen und potenziellen Bergrutschen betroffen war. Der Beschwerdeführer rügte eine achtsekündige Sequenz, in der ein Zitat von ihm aus einer Zeitung eingeblendet wurde. Dadurch entstehe der unzutreffende Eindruck, dass er der Hauptkritiker sei, was das Vorgehen der Behörden angehe. Die UBI wies auch diese Beschwerde einstimmig ab. In der Sendung kam wiederholt zum Ausdruck, dass die Kritik am Gemeindepräsidenten von verschiedenen Brienzer Bewohnern ausging. Der Beitrag bewertete den Beschwerdeführer und seine Äusserung denn auch in keiner Art und Weise negativ (b.1093).
Le 21 décembre 2025, le magazine de fact-checking en ligne « Vraiment » de la RTS a examiné les déclarations d’un nageur et influenceur suisse sur son présumé record du monde à la nage entre Calvi et Monaco. Dans sa plainte, le nageur a estimé que le faits avaient été rapportés de manière inexacte et erronée et qu’aucun élément contradictoire n’avait été fourni en réponse aux reproches graves soulevés par l’enquête. Lors de la délibération, l’AIEP a retenu que « Vraiment » avait expliqué de manière transparente les différentes étapes de la vérification. Certes, l’AIEP a critiqué l’interprétation des documents de l’OFEV. Toutefois, dans l’ensemble, cette critique portait sur des points secondaires sans influence notable sur la compréhension du public de l’enquête. Les membres ont également retenu que le nageur n’avait pas réagi aux sollicitations de la rédaction et n’avait pas répondu aux questions qui lui avaient été adressées. Malgré cela, « Vraiment » a présenté au mieux le point de vue du nageur dans l’enquête et a également pris l’initiative d’y intégrer des éléments positifs. La plainte a donc été rejetée par 8 voix contre 1 (b.1084).
Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem vierköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (z.B. Online-Inhalte) Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.
Hinweis: Die Medienmitteilung dient zur Information der Öffentlichkeit und der Medien über die an den öffentlichen Beratungen ergangenen Beschlüsse. Die verwendeten Formulierungen entsprechen nicht zwingend dem Wortlaut der noch zu redigierenden Begründungen. Massgebend für die Rechtsprechung sind einzig die schriftlichen Entscheidbegründungen, welche die UBI zu gegebener Zeit auf ihrer Website publizieren wird.