Aktienrecht: Mehr Transparenz in der Stimmrechtsberatung
Bern, 13.05.2026 — Aktiengesellschaften sollen mögliche Interessenkonflikte von stimmrechtsberatenden Unternehmen offenlegen müssen. Für die Aktionärinnen und Aktionäre muss namentlich ersichtlich sein, ob die stimmrechtsberatenden Unternehmen auch für die Aktiengesellschaft selbst tätig sind. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. Mai 2026 die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Änderung des Obligationenrechts (OR) eröffnet. Diese dauert bis am 4. September 2026.
Stimmrechtsberatende Unternehmen unterstützen Aktionärinnen und Aktionäre bei der Ausübung ihrer Stimmrechte. Sie sprechen gestützt auf die Geschäftsberichte oder Vergütungssysteme der Aktiengesellschaft Empfehlungen aus, wie die Aktionärinnen und Aktionäre an der Generalversammlung abstimmen sollen.
Wenn die stimmrechtsberatenden Unternehmen gleichzeitig zu ihrem Mandat gegenüber den Aktionärinnen und Aktionären auch für die Aktiengesellschaft selbst tätig sind, kann das zu Interessenskonflikten führen. Im Auftrag des Parlaments (Motion 19.4122 Minder) schlägt der Bundesrat deshalb vor, dass Aktiengesellschaften vor der Generalversammlung mögliche Interessenkonflikte von stimmrechtsberatenden Unternehmen offenlegen müssen. Die Information soll an bestehende Mitteilungsformen anknüpfen, also mit der Einladung zur Generalsversammlung erfolgen. Wenn bestätigt wird, dass keine Abstimmungsempfehlungen abgegeben worden sind, entfällt die Offenlegungspflicht.
Die vorgeschlagene Regelung soll die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre stärken und die freie Willensbildung sicherstellen. An seiner Sitzung vom 13. Mai 2026 hat der Bundesrat die Vernehmlassung für eine entsprechende Änderung des Obligationenrechts (OR) eröffnet. Diese dauert bis am 4. September 2026.