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MedienmitteilungVeröffentlicht am 20. Mai 2026

Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Reform AHV 2030

Bern, 20.05.2026 — Der Bundesrat will die AHV modernisieren, an die gesellschaftliche Entwicklung anpassen und ihr langfristiges finanzielles Gleichgewicht sichern. Dazu soll das Beitragssystem verbessert und das Arbeiten bis zum Erreichen des Referenzalters und darüber hinaus gefördert werden. Eine Erhöhung des Referenzalters ist hingegen nicht vorgesehen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. Mai 2026 die Vernehmlassung zur Reform AHV 2030 eröffnet. Je nach Entscheid des Parlaments zur Finanzierung der 13. Altersrente, könnte eine zusätzliche Finanzierung notwendig werden.

In den kommenden Jahren werden zahlreiche Babyboomerinnen und Babyboomer das Rentenalter erreichen. Dieser demografische Wandel stellt die Gesellschaft, aber auch die AHV vor grosse Herausforderungen. Mit der Reform AHV 2030 will der Bundesrat die Versicherung modernisieren und an die gesellschaftliche Entwicklung anpassen.

Weiterarbeiten fördern

Um das Arbeiten bis zum Erreichen des Referenzalters und darüber hinaus zu fördern und damit das inländische Arbeitskräftepotenzial besser auszuschöpfen, schlägt der Bundesrat mehrere Anreizmassnahmen vor. So wird Personen, die nach Erreichen des Referenzalters erwerbstätig bleiben, der Freibetrag angehoben (von 16 800 auf 22 680 Franken pro Jahr) und regelmässig angepasst. Dieses Einkommen nach dem Referenzalter wird somit bei der Berechnung der Rente stärker berücksichtigt. Weiter kann heute die Rente nur bis zum 70. Lebensjahr aufgebessert werden. Diese Altersgrenze wird aufgehoben und die Rente kann auch über dieses Alter hinaus aufgeschoben werden. Zudem ist vorgesehen, die Kürzungs- und Erhöhungssätze neu anhand von negativen und positiven Anreizprinzipien festzulegen und nicht mehr anhand der Lebenserwartung. In der beruflichen Vorsorge wird das Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt schrittweise von heute 58 auf 63 Jahre angehoben. Ausnahmen sollen insbesondere bei Unternehmensumstrukturierungen oder im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen möglich sein. Allerdings gilt ein Mindestalter von 60 Jahren. Die Arbeitnehmenden können zudem weiter in der 2. Säule versichert bleiben und die Austrittsleistung auf eine neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Der Bundesrat verzichtet hingegen darauf, das Referenzalter in der AHV anzuheben. Im Hinblick auf eine künftige Reform wird er verschiedene Modelle prüfen, die darauf abzielen, das Referenzalter anzupassen, und sich dabei auf die Arbeiten der zu diesem Zweck eingesetzten Expertenkommission stützen.

Beitragslücken schliessen

Der Bundesrat schlägt weiter vor, Beitragslücken zu schliessen und gewisse Lebenssituationen besser abzusichern. Kranken- und Unfalltaggelder sollen künftig der Beitragspflicht unterliegen, wie dies bereits für Taggelder der Arbeitslosenversicherung, der eidgenössischen Erwerbsersatzversicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung der Fall ist. Als weitere Massnahmen ist vorgesehen, den AHV-Beitragssatz für Selbstständigerwerbende mit höherem Einkommen an jenen von Arbeitnehmenden anzugleichen (8,7 % statt 8,1 %). Die sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende mit tieferen Einkommen wird beibehalten. Diese Anpassungen stärken die Vorsorge der betroffenen Personen und verbessern ihre Altersleistungen.

Der Bundesrat will zudem die Fairness des Systems bei der Vergütung von Unternehmensaktionären stärken und gegen die Ausschüttung überhöhter Dividenden anstelle von Löhnen vorgehen. Wird ein Teil des Lohnes nämlich durch Dividenden ersetzt, werden darauf keine Beiträge einbezahlt, was für die AHV zu Einbussen führt. Künftig gilt eine Dividende als überhöht, wenn ihre Rendite 15 Prozent des investierten Kapitals übersteigt. Der darüberliegende Betrag gilt für die Berechnung der Beiträge als massgebender Lohn.

Die verschiedenen Massnahmen der Reform AHV 2030 dürften der AHV bis ins Jahr 2040 Mehreinnahmen von rund 600 Millionen Franken pro Jahr bringen.

Finanzierung der AHV für 2030 bis 2040 sichern

Für den Bundesrat ist eine ausreichende Finanzierung der AHV für die Jahre 2030 bis 2040 unerlässlich. Der Finanzierungsbedarf der Versicherung hängt jedoch davon ab, was das Parlament in Bezug auf die 13. Altersrente entscheidet. Wird die Finanzierung der 13. Altersrente langfristig gesichert, braucht es grundsätzlich keine zusätzliche Finanzierung der AHV, sofern sich die Konjunktur nicht stark verschlechtert. Spricht sich das Parlament hingegen für eine befristete Finanzierung aus, muss die Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte angehoben werden. Trifft das Parlament keine Entscheidung, braucht es eine Zusatzfinanzierung, entweder über eine kombinierte Lösung (MWST +0,7 Prozentpunkte und Beitragssatz +0,2 Prozentpunkte) oder über eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,9 Prozentpunkte.

Um die Stabilität der AHV zu garantieren, wird zudem ein Interventionsmechanismus eingeführt. Sollte sich abzeichnen, dass der AHV-Ausgleichsfonds innerhalb der nächsten drei Jahre unter 90 Prozent einer Jahresausgabe sinkt, müsste der Bundesrat dem Parlament innerhalb eines Jahres Stabilisierungsmassnahmen unterbreiten.

Die Vernehmlassung dauert bis am 11. September 2026.

Dokumente

Links

Der Bundesrat legt die Leitlinien zur Reform AHV 2030 fest